Allgemeine Angaben zur Veranstaltung:
Art der Show:
Ort: ,
Datum:
Spezifische Showzeiten:
Anlass:
Zuschaueranzahl:
Gage (in EUR):
Ankunft des Künstlers am Veranstaltungsort:
Ca. 30-40 Minuten vor Showstart (wenn unter "Sonstiges" nicht anders angegeben).
Sonstiges:
§ 1 Vertragsabschluss
Mit dem Unterzeichnen der hier aufgeführten Vereinbarungen gehen Sie einen rechtsgültigen Vertrag ein.
§ 2 Geltungsbereich
Die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten zwischen den umseitig genannten Vertragspartnern. Soweit sich der Veranstalter Dritter zur Erfüllung bedient, obliegt es dem Auftraggeber Dritte über die sich aus Vertrag und AGB ergebenden Pflichten zu informieren. § 278 BGB bleibt unberührt.
§ 3 Art und Umfang der Dienstleistungen
Art, Ort, Zeit und Umfang der Darbietung sind in den umseitigen Geschäftsbedingungen bestimmt und können nur gemäß § 4 geändert werden.
§ 4 Umbuchung / Stornierung
Bei Stornierung der Buchung bis zehn Werktage vor Darbietungsdatum fallen Stornogebühren in Höhe von 80%, bei späterer Stornierung 100% der vertraglich bestimmten Gage an. Die Kosten der vereinbarten Zusatzleistungen (z.B. Technik, Werbemittel und Leistungen Dritter) werden in jedem Fall von dem Veranstalter komplett erstattet, soweit der Künstler die Zusatzleistung seinerseits nicht mehr stornieren kann bzw. Stornogebühren trägt. Direkte Umbuchungen auf einen anderen Ort, Art, Zeit und/oder Umfang sind nicht mündlich möglich.
§ 5 Haftung bei Nichterfüllung des Vertrags
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Künstler nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Eine Haftung sowie mögliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn höhere Gewalt oder ein wichtiger Grund zur Nichterfüllung des Vertrags geführt hat, wobei Krankheit des Künstlers dem gleich steht. Im Falle einer Absage durch den Künstler aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) wird sich der Künstler bemühen, einen gleichwertigen Ersatz zu stellen. Falls dies nicht gelingt, entfällt die Zahlungspflicht des Veranstalters. Sollte die Erbringung der Vertragsleistung aus Gründen, die der Künstler nicht zu vertreten hat, unerbringbar sein oder werden, entfallen sämtliche Ansprüche seitens des Veranstalters.
Im Falle der schuldhaften Vertragsverletzung seitens des Veranstalters ist der Künstler nicht zum Auftritt verpflichtet - der Künstler hat jedoch das Recht, auf einen Ersatztermin zu bestehen. Im Übrigen gelten die unter § 5, Abs. 2 vereinbarten Bestimmungen, sofern höhere Gewalt die Nichterfüllung dieses Vertrages bedingt.
§ 6 Bestimmungen bezüglich Bild- und Videomaterial
Weder der Veranstalter noch andere Personen, gleich welcher Funktion, dürfen ohne schriftliche Zustimmung/ Genehmigung des Künstlers von seiner Darbietung Videoaufnahmen machen. Bei schriftlicher Zustimmung/ Genehmigung seitens des Künstlers verpflichtet sich der Veranstalter, dem Künstler das aufgenommene Videomaterial im Rohformat innerhalb von 42 Tagen nach Darbietungsdatum zur freien Verfügung bereitzustellen. Der Veranstalter wird die Zuschauer in angemessener Weise und im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten auf das Verbot von Videoaufnahmen hinweisen. Erlangt der Veranstalter Kenntnis von unzulässigen Videoaufnahmen, wird er im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten auf die Einhaltung des Verbots hinwirken. Für während der Show gemachte Bildaufnahmen vereinbaren die Parteien, dass der Veranstalter diese dem Künstler im Rohformat innerhalb von 42 Tagen nach Darbietungsdatum zur freien Verfügung bereitstellt.
§ 7 Bestimmungen zu sonstigen Abgaben
Es obliegt dem Veranstalter, sich über verpflichtende Abgaben zu informieren und diese bei der zuständigen Stelle zu entrichten (z.B. Künstlersozialkasse, Ausländersteuer etc.).
Eine Haftung bei Nichteinhaltung von § 7 ist seitens des Künstlers ausgeschlossen.
§ 8 Vergütung und Fahrtkosten
Alle durch die Darbietung entstehenden Kosten sind dem umseitigen Vertrag zu entnehmen und sind Endpreise. Der Veranstalter verpflichtet sich, 50% der Gage sofort und ohne Abzüge nach Vertragsunterzeichnung, jedoch nicht vor Rechnungsstellung, auf das Konto des Künstlers zu überweisen. Die Restlichen 50% werden seitens des Veranstalters sofort und ohne Abzüge nach stattgefundener Veranstaltung, jedoch nicht vor Rechnungsstellung, auf das Konto des Künstlers überwiesen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist der Künstler berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu verlangen.
Der Veranstalter verpflichtet sich, über die Höhe der Gage gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Haftungsausschluss
Zur Sicherheit des Auftraggebers sowie Dritter, haben diese den Aufforderungen des Künstlers stets und unverzüglich Folge zu leisten. Für Sach- und Personenschäden, die durch Missachtung der Anweisungen des Künstlers oder durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers oder Dritter verursacht werden, wird keine Haftung übernommen, soweit den Künstler kein Mitverschulden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Es wird außerdem keine Haftung für den mit der Erbringung der Darbietung bezweckten Erfolg übernommen.
§ 10 Besondere Vereinbarungen
Ferner wird Folgendes vereinbart:
- Der Veranstalter verpflichtet sich zur ausreichenden Versorgung mit Speisen und Getränken für die einzelnen Mitglieder des Showteams. Das Showteam besteht in der Regel aus einer Person, dem auftretenden Künstler Chris Calvin, Abweichungen werden vorab mitgeteilt oder wurden im Vorfeld vereinbart. Erweitert sich das Showteam (z.B. Techniker, Begleitperson des Künstlers), hat der Künstler dies vorher dem Veranstalter mitzuteilen.
- Der Künstler behält sich das Recht vor, sein Programm den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Diesbezüglichen Weisungen des Veranstalters oder Dritter unterliegt er nicht.
- Bei Freiluftveranstaltungen wird im Falle von ungünstigen Wetterbedingungen (Niederschlag, Gewitter, Sturm) die Show sofort unterbrochen.
- Sollten infolge ungenügender Bewachung durch den Veranstalter, Schäden oder Verluste an entsprechender Technik und Requisiten entstehen, die sich im Besitz des Künstlers befinden, wird der seitens des Künstlers entstandene Schaden durch den Veranstalter beglichen.
- Sollte aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen am Tag der Veranstaltung seitens des Veranstalters ein späterer Showbeginn vor Ort gewünscht sein ist dies möglich, sofern das in diesem Vertrag vereinbarte Ende der Show um nicht mehr als 30 Minuten nach hinten verschoben wird.
- Ein früherer Start der Show, als der ursprünglich vereinbarte, ist nicht möglich.
- Es wird vereinbart, dass der Künstler am Veranstaltungstag seine Visitenkarten an Gäste weitergeben darf.
- Die vereinbarte Auftrittsdauer der Close-Up Zaubershow basiert auf der vom Veranstalter im Vorfeld angegebenen und in diesem Vertrag umseitig genannten Zuschaueranzahl. Für die Planung wird hierbei ein Richtwert von etwa einer Minute pro Zuschauer zugrunde gelegt. Ist die tatsächliche Zuschaueranzahl am Veranstaltungstag geringer als die ursprünglich angegebene Anzahl, kann sich die Auftrittsdauer entsprechend verkürzen, da die kalkulierte Auftrittsdauer auf der ursprünglich gemeldeten Zuschaueranzahl beruht. Die vereinbarte Gage bleibt hiervon unberührt.
Beispiel: Wurde die Auftrittsdauer auf Grundlage von 60 Zuschauern kalkuliert und sind tatsächlich nur 30 Zuschauer anwesend, kann sich die Auftrittsdauer um etwa 30 Minuten reduzieren.
- Der Künstler ist berechtigt, die Durchführung der Show zu verweigern oder abzubrechen, wenn es vor oder während der Veranstaltung zu erheblichen Störungen kommt, die eine professionelle Darbietung unzumutbar beeinträchtigen. Der Anspruch auf die Gage bleibt in diesem Falle im vollen Umfang bestehen. Der Veranstalter ist verpflichtet, Störungen durch Dritte im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beseitigen. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch seitens des Veranstalters ist ausgeschlossen. Als erhebliche Störungen gelten insbesondere:
- Unaufgefordertes Berühren, Verändern oder Beschädigen der Requisiten des Künstlers.
- Wiederholte laute Zwischenrufe trotz mindestens zweimaliger Aufforderung seitens des Künstlers, diese zu unterlassen.
- Sozial unangemessenes Verhalten, das in erheblichem Maße die Konzentration des Künstlers oder die Durchführung der Darbietung erheblich beeinträchtigt (z. B. stark alkoholisierte Zuschauer, lautes Reden, Taumeln im Zuschauerraum).
§ 11 Gerichtsstandvereinbarung
Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall der rechtlichen Auseinandersetzung, dass der Gerichtsstand das Amtsgericht Siegburg ist.
Diese Bestimmung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. § 139 BGB kommt nicht zur Anwendung.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgeändert werden. Handschriftliche Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen gelten als unwirksam.
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der auf dieses verweisende Normen des internationalen Privatrechts.
Unterzeichnet der Veranstalter nicht persönlich, so haftet der Unterzeichner gleichzeitig persönlich für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages erklären sich beide Parteien mit den genannten Geschäftsbedingungen vertraut und damit einverstanden, diese zu akzeptieren.

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Unterschrift Künstler